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Finanzministerium bereitet Änderung des Mehrwertsteuergesetzes vor

Báo An ninh Thủ đôBáo An ninh Thủ đô08/01/2024

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ANTD.VN – Das Finanzministerium hat gerade das überarbeitete Mehrwertsteuergesetz fertiggestellt, um Unzulänglichkeiten und Überschneidungen im Mehrwertsteuer-Rechtssystem zu beseitigen.

Das Finanzministerium erklärte, dass das Mehrwertsteuergesetz Nr. 13/2008/QH12 mehrfach geändert und positive Ergebnisse erzielt worden sei. Im Zuge der sozioökonomischen Entwicklung und der internationalen Wirtschaftsintegration sowie aufgrund der schnellen Schwankungen der Weltwirtschaft undPolitik im Allgemeinen und der vietnamesischen Wirtschaft im Besonderen habe die Umsetzung der Mehrwertsteuerpolitik jedoch auch einige Mängel und Einschränkungen offenbart.

Insbesondere ist die Zahl der Waren- und Dienstleistungsgruppen, die nicht der Steuer unterliegen, noch immer groß (26 Gruppen) und die Vorsteuer nicht abzugsfähig, was zu höheren Produktionskosten der Unternehmen und höheren Verkaufspreisen führt und sich auf die Unternehmen in der Lieferkette auswirkt.

Die Anwendung von Steuersätzen (derzeit gibt es drei Sätze: 0 %, 5 % und 10 %) auf Warengruppen ist nach wie vor nicht zielführend. Viele Waren- und Dienstleistungsgruppen unterliegen weiterhin einem Mehrwertsteuersatz von 5 % (14 Waren- und Dienstleistungsgruppen). Dies steht im Widerspruch zur Reform des Steuersystems hin zu einem einheitlichen Steuersatz.

Die Festlegung der Steuersätze für einige Waren auf Grundlage ihres Verwendungszwecks führt sowohl bei den Steuerbehörden als auch bei den Steuerzahlern zu Verwirrung.

Bei Umsätzen aus Waren und Dienstleistungen, die nicht der Mehrwertsteuer unterliegen und einen Betrag von 100 Millionen VND oder weniger pro Jahr erreichen, ist es notwendig, Preisschwankungen und eine Reihe anderer Faktoren zu untersuchen und an den sozioökonomischen Kontext anzupassen.

Bộ Tài chính công bố dự thảo Luật Thuế giá trị gia tăng (sửa đổi)

Finanzministerium gibt Entwurf eines Mehrwertsteuergesetzes (geändert) bekannt

Darüber hinaus werden die Vorschriften zur Berechnung der Mehrwertsteuersätze für Immobiliengeschäfte von Steuerzahlern und Steuerbehörden unterschiedlich verstanden. Gleichzeitig müssen die Vorschriften zum Vorsteuerabzug strenger sein, um Betrug beim Vorsteuerabzug und bei der Vorsteuerrückerstattung zu verhindern und Haushaltsverluste zu vermeiden.

Das Finanzministerium ist außerdem der Ansicht, dass es notwendig ist, die Vorschriften zur Mehrwertsteuerrückerstattung für Unternehmen zu prüfen und zu ergänzen, die Waren und Dienstleistungen produzieren und liefern, die einer Mehrwertsteuer von 5 % unterliegen, deren Input hauptsächlich einem Steuersatz von 10 % unterliegt. Außerdem ist es notwendig, die Vorschriften zur Steuerrückerstattung für Investitionsprojekte zu prüfen und zu ändern, um in der Praxis auftretende Probleme zu bewältigen und Bedingungen für Unternehmen zu schaffen, in Technologien zu investieren und diese zu erneuern, um so die Arbeitsproduktivität zu steigern und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu erhöhen.

Daher ist es notwendig, das Mehrwertsteuergesetz (in seiner geänderten Fassung) zu verkünden, um die Vorschriften zur Mehrwertsteuerpolitik zu vervollkommnen und alle Einnahmequellen abzudecken, die Einnahmebasis zu erweitern, Transparenz, Verständlichkeit und einfache Umsetzung des Gesetzes sicherzustellen und so zur Verbesserung der Kapazität und Wirksamkeit der Steuerverwaltungsaktivitäten beizutragen, um Steuerhinterziehung, Steuerverluste und Steuerschulden zu verhindern und zu bekämpfen, die korrekte und ausreichende Erhebung von Einnahmen für den Staatshaushalt sicherzustellen und die Stabilität der Staatshaushaltseinnahmen zu gewährleisten.

Gleichzeitig gilt es, die Schwierigkeiten zu überwinden, die in jüngster Zeit bei der Umsetzung des Mehrwertsteuergesetzes aufgetreten sind. Unzulänglichkeiten und Überschneidungen im Mehrwertsteuersystem sollen beseitigt und die Konsistenz und Synchronisierung mit verwandten Gesetzen sichergestellt werden. Die Umsetzung soll durchführbar, transparent und einfach sein, und es sollen Ressourcen für die sozioökonomische Entwicklung freigesetzt und gefördert werden. Die Vorschriften sollen angepasst und ergänzt werden, um den internationalen Trends der Steuerreform Rechnung zu tragen.

Der (geänderte) Entwurf des Mehrwertsteuergesetzes erneuert außerdem Inhalt und Bestimmungen in Richtung einer verstärkten Regulierung, indem er Vorschriften legalisiert, die in untergesetzlichen Dokumenten stabil umgesetzt wurden, um Verwaltungsverfahren zu reformieren; die Verfahren der Steuerverwaltung in Richtung Einfachheit, Klarheit, Transparenz, Bequemlichkeit, Konsistenz und politischer Stabilität reformiert, ein elektronisches Steuermanagement einführt, die Rechte der Steuerzahler schützt und ein günstiges Umfeld für die Steuerzahler schafft, damit diese die Steuergesetze einhalten und freiwillig ihre Steuern richtig, vollständig und pünktlich an den Staatshaushalt abführen.

Das überarbeitete Mehrwertsteuergesetz basiert im Wesentlichen auf dem aktuellen Gesetz, wurde jedoch angepasst und ergänzt, um mit den politischen Inhalten übereinzustimmen.

Dementsprechend sieht der Gesetzesentwurf Folgendes vor: Behält den Inhalt der Bestimmungen in Artikel 5 des aktuellen Mehrwertsteuergesetzes bei, darunter: Geltungsbereich der Regelung (Artikel 1); Mehrwertsteuer (Artikel 2); Steuerpflichtige (Artikel 3); Steuerbemessungsgrundlage (Artikel 6); Methode zur Steuerberechnung (Artikel 9).

Gleichzeitig wird Artikel 01 des aktuellen Mehrwertsteuergesetzes gestrichen, der Rechnungen und Dokumente regelt (Artikel 14).

Änderung und Ergänzung der in 10 Artikeln des aktuellen Mehrwertsteuergesetzes festgelegten Inhalte, darunter: Steuerzahler (Artikel 4); Nicht steuerpflichtige Unternehmen (Artikel 5); Steuerpflichtiger Preis (Artikel 7); Steuersatz (Artikel 8); Steuerabzugsmethode (Artikel 10); Direktberechnungsmethode für die Mehrwertsteuer (Artikel 11); Vorsteuerabzug (Artikel 12); Fälle der Steuerrückerstattung (Artikel 13); Datum des Inkrafttretens (Artikel 15); Durchführungsorganisation (Artikel 16).

Zusatz 01: Artikel, der den Zeitpunkt der Mehrwertsteuerfeststellung regelt.


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